Satzung

Bundesverband Theater in Schulen e.V.

§ 1 Name

Der Verein trägt den Namen „Bundesverband Theater in Schulen“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

Den Verein bilden Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland im Bereich von Theater, Darstellendem Spiel und Medienerziehung sowie weitere performativer Künste vor allem im Rahmen schulischer Arbeit, aber auch im außerschulischen Bereich tätig sind.

§ 2 Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgabe

Der Verein hat das Ziel, die Ästhetische Bildung im Bereich der Theater-, Spiel- und Medienerziehung sowie weiterer performativer Künste (z.B. Performance, Tanz) vor allem im Rahmen der Schule zu fördern.

Dies geschieht insbesondere dadurch, dass er

  • die pädagogischen und künstlerischen Ziele des Theaters/Darstellenden Spiels und seine Wirkungsmöglichkeiten formuliert und den Institutionen und Behörden, mit denen er verhandelt, sowie der weiteren Öffentlichkeit darstellt,
  • den Austausch von Informationen fördert,
  • das Fach Theater/Darstellendes Spiel fördert und vertritt,
  • Theorie und Praxis des Theater/Darstellendes Spiels in der Schule entwickelt und die Verankerung im schulischen Leben fördert,
  • die Lehreraus-, fort- und -weiterbildung anregt und fördert,
  • an der Arbeit anderer Verbände im Bereich der Kulturellen Bildung und Jugendkultur tätig teilnimmt,
  • Begegnungen und den Austausch über Ländergrenzen hinweg und im internationalen Bereich ermöglicht – sowohl für Lehrer und Spielleiter als auch für spielende Gruppen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jede Änderung der Satzung ist vor deren Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die zur Erfüllung des Vereinszweckes mitarbeiten wollen. Ordentliche Mitglieder können werden:

  • als juristische Personen die Landesarbeitsgemeinschaften und Landesverbände für Theater in der Schule/Darstellendes Spiel der einzelnen Bundesländer
  • als natürliche Personen Einzelmitglieder, welche sich in besonderer Weise um die Arbeit des Bundesverbandes verdient gemacht haben.

Die Zahl der Einzelmitglieder darf 45 nicht übersteigen; der Dachverbandscharakter des Bundesverbandes muss erhalten bleiben.

Außerordentliche Mitglieder können werden:

  • als juristische Personen Institutionen und
  • natürliche Personen, welche beide die Theaterarbeit in der Schule im Bereich Aus- und Weiterbildung von Lehrern, Wissenschaft, Kooperationen mit außerschulischen Partnern etc. fördern.

Außerordentliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, jedoch kein Antrags- und Stimmrecht.

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung. Hierbei entscheidet der Vorstand auch über den Status der Mitgliedschaft. Die Entscheidung des Vorstands kann mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.

Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche und pauschale Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Vereins beschließen (§ 12), sofern vereinsintern die haushaltsrechtliche Möglichkeit einer Leistung besteht und deren Höhe einen Betrag i. H. v. 720,00 € jährlich nicht übersteigt (§ 3 Nr. 26a EStG).

§ 6 Rechte und Pflichten

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, in den Mitgliedsversammlungen Anträge zu stellen. Sie haben Stimmrecht

  • als juristischen Person (LAGs/LVs) mit der Anzahl ihrer anwesenden Mitglieder – im Höchstfall jedoch drei - und
  • als natürliche Personen (Einzelmitglieder), sofern sie nicht Vertreter eines Landesverbandes sind.

Anträge werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Die Mitglieder sind gehalten, beschlossene Vorhaben und die Arbeit des Vorstands zu unterstützen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch schriftlich erklärten Austritt zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Frist
  • auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit in folgenden Fällen:
  • bei gröblichem Verstoß gegen die Vereinsinteressen
  • bei Nichterreichbarkeit über drei Jahre weg,
  • bei Unterlassung der Beitragszahlung nach einmaliger Mahnung.

§ 8 Finanzierung und Finanzordnung

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch öffentliche und private Zuwendung und durch Beiträge der Mitglieder. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. Der Vorstand ist verpflichtet, Beiträge, Zuwendungen und öffentliche Gelder ordnungsgemäß zu verwalten und dem satzungsgemäßen Zweck zuzuführen.

§ 9 Haftung

Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und bis zu sieben Mitgliedern, und zwar:

  • zwei gleichberechtigten Vorsitzenden (Doppelspitze),
  • dem 1. Stellvertreter und dem 2. Stellvertreter,
  • sowie bis zu höchsten drei Beisitzer des erweiterten Vorstands.

Die Aufgaben des Schatzmeister/s übernimmt ein Vorstandsmitglied.

Die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festgelegt. Jeder der Vorsitzenden der Doppelspitze ist einzelvertretungsberechtigt.

Bei Verhinderung beider Vorsitzenden wird der Verein durch den 1.Stellvertreter bzw. den 2. Stellvertreter vertreten.

Grundlage der Arbeit des Vorstands sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung; für deren Durchführung ist der Vorstand verantwortlich.

Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • Planung und Durchführung von Veranstaltungen (Tagungen, Festivals, Kongresse); die Durchführung kann gegebenenfalls an Dritte delegiert werden,
  • die ordnungsgemäße Beantragung, Verwaltung und Abrechnung von öffentlichen und privaten Geldern,
  • die Erstellung eines Jahresberichts,
  • die Einrichtung und Aufsicht der Geschäftsstelle.

Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an Mitglieder delegieren.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Die Vorschläge zur Kandidatur müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

Die Wahl ist geheim. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand wird für den Fall, dass ein Anstellungsvertrag mit entgeltlicher Geschäftsbesorgung (einschl. Sozialversicherung, Arbeitsschutz) oder eine Aufwandsentschädigung zwischen dem Verein und einem/mehreren Vorstandsmitglied/-ern geschlossen wird von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot des In-Sich-Geschäfts) befreit. Der Vorstand ist für den Inhalt des Anstellungsvertrags oder der Aufwandsentschädigung (§ 5) alleine verantwortlich. Der Abschluss des Vertrags oder die Gewährung der Aufwandsentschädigung obliegen jedoch der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung (§ 12).

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird von dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Vorlage einer Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung verhandelt und beschließt alle wesentlichen Vorhaben des Bundesverbandes:

  • Verhandlungen eigener Arbeitsvorhaben,
  • Beschlüsse zur Finanzierung von Vorhaben
  • Beschlüsse über einen Anstellungsvertrag mit entgeltlicher Geschäftsbesorgung (einschl. Sozialversicherung, Arbeitsschutz) zur Erreichung der in § 3 und § 4 genannten Zwecke des Vereins oder eine Aufwandsentschädigung (§ 5) zwischen dem Verein und einem/mehreren Vorstandsmitglied/-ern sowie den Mitgliedern.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die formale Vereinsarbeit, insbesondere

  • Entgegennahme des Jahresberichts und des Finanzberichts der Kassenprüfer,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahlen zum Vorstand,
  • Beschlüsse zu Satzung und Geschäftsordnung
  • Beschlüsse über Mitgliedsbeiträge und über die Aufnahme und den Ausschluss von Mit-gliedern,
  • die Wahlen von Kassenprüfern zügig und zeitlich am Rande der Zentralen Arbeitstagung des Bundesverbandes betrieben wird.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgemäß eingeladen worden ist.

Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, außer in jenen Fällen, die die Satzung ausdrücklich vorsieht.

Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von dem Vorsitzenden und von dem Protokollführer unterzeichnet wird.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation „Terre des Hommes" Deutschland, Sitz Osnabrück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösungsdurchführung obliegt den Mitgliedern des letzten Vorstands.

Rostock, 22. November 2016

Kontakt

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